Das internationale Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse im Zivilrecht, in denen der sogenannte “Auslandsbezug”, d.h. der Verweis auf ausländisches Recht besteht. Dies ist etwa der Fall bei einer Ehe zwischen italienischen und ausländischen Staatsbürgern oder einem Vertrag zwischen zwei in verschiedenen Ländern niedergelassenen Unternehmen.
Die engen Handelsbeziehungen zwischen verschiedenen Ländern, die aufgrund der Zugehörigkeit zur Europäischen Union, aber auch der Öffnung zum internationalen Handel entstehen, begründen jetzt und künftig verschiedene Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug.
In
solchen Fällen ist es die IPR-Vorschrift, in Italien das Gesetz 218/1995, die
bestimmt, welches nationale Recht auf die jeweilige Fallgestaltung anzuwenden
ist. Es ist daher möglich, dass ein italienischer Richter
das Recht eines anderen Landes auf den zu entscheidenden Fall anzuwenden hat.
Länder, die der Europäischen Union angehören, können zumindest teilweise Recht anwenden, das in bestimmten Sektoren, die von der Europäischen Union eindeutig als strategisch oder von besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Bedeutung angesehen werden, entweder direkt durch Verordnungen geregelt oder durch Richtlinien relativ einheitlich gestaltet worden ist. Dies ermöglicht eine gemeinsame Grundlage, und falls Zweifel bei der Auslegung von Rechtsvorschriften in den verschiedenen europäischen Ländern bestehen, kann die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zu einer einheitlichen Auslegung in den EU-Ländern führen.
Es ist jedoch zu beachten, dass es selbst innerhalb der Europäischen Union Rechtsbereiche geben kann, die in den einzelnen europäischen Ländern zum Teil sehr unterschiedlich geregelt sind. In diesem Fall ist es notwendig, das in Italien möglicherweise anwendbare Recht des ausländischen Staates zu kennen.
Die Anwaltskanzlei Teofilatto hat sich auf italienisch-deutsche Rechtsstreitigkeiten spezialisiert, und in verschiedenen Verfahren wurde in Italien deutsches Recht angewandt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Verträgen zwischen italienischen und deutschen Unternehmen, in denen die Anwendung des deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis, aber nicht das zuständige Gericht bestimmt wurde oder der Fall von ausländischen Unternehmen oder Institutionen, deren Mitarbeiter die Anwendung ausländischen Rechts auf ihr Arbeitsverhältnis gewählt haben, usw..